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Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 09/07
Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (September 2007)
Arbeitnehmer-Fehlverhalten: keine Lohnerhöhung
Wie das Arbeitsgericht in Frankfurt entschieden hat, können Arbeitgeber Mitarbeiter nach einem grob fahrlässigen Fehlverhalten von einer anstehenden Lohnerhöhung ausnehmen. Im verhandelten Streitfall war ein Arbeitnehmer bei einer Fluggesellschaft als Schlepperfahrer beschäftigt und hatte beim Rangieren ein Flugzeug falsch positioniert und beschädigt.
Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin eine tarifliche Lohnerhöhung, die dem Arbeitnehmer kurze Zeit später zugestanden hätte. Andere arbeitsrechtliche Sanktionen erfolgten nicht. Der Mitarbeiter klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht.
Die Arbeitsrichter wiesen die Klage jedoch ab. Nach ihrer Auffassung war der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitnehmerfehlverhaltens berechtigt, ihn von der tariflichen Lohnerhöhung auszunehmen. Das Verhalten des Arbeitnehmers ist grob fahrlässig gewesen, was eine entsprechende Strafmaßnahme nach sich ziehen kann. Im Tarifvertrag ist unter anderem geregelt, dass nur bei einem umsichtigen Arbeitsverhalten ein Anspruch auf regelmäßige Lohnerhöhung besteht.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main; Urteil vom 23. Juli 2007; AZ: 1 Ca 1973/07)
Kündigungen nur im Original
Wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden hat, ist eine Kündigung dem Arbeitnehmer nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform zugegangen, wenn ihm das Kündigungsschreiben lediglich in Fotokopie übergeben wird. Es ist dabei auch nicht ausreichend, dass dem Empfänger anlässlich der Übergabe der Kopie das Originalschreiben zur Ansicht vorgelegt wird, wenn er es nicht mitnehmen konnte.
Im verhandelten Fall wurde über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung gestritten. Nachdem der Arbeitgeber einen Standort aufgrund eines Brandes komplett aufgegeben hatte, wurden an diesem Massenentlassungen durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde auch das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gekündigt. Allerdings ist der Mitarbeiterin lediglich die Originalkündigung vorgelegt, aber nicht ausgehändigt worden.
Sie erhielt stattdessen eine Kopie des Kündigungsschreibens. Dagegen klagte die Mitarbeiterin jetzt erfolgreich vor Gericht.
Die Richter gaben der Klage statt und entscheiden, dass die erklärte Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst sei. Das Originalkündigungsschreiben ist der Arbeitnehmerin nicht im rechtlichen Sinne zugegangen. Dies hat zur Folge, dass die Kündigung wegen Formmangels nicht wirksam ist.
Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben und dem Arbeitnehmer auch tatsächlich in dieser Form ausgehändigt werden. Die Überreichung einer Fotokopie erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Daher genügt die Vorlage eines Originalkündigungsschreibens zur Ansicht nicht den gesetzlichen Ansprüchen, wenn der Arbeitnehmer dieses nicht mitnehmen kann.
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf; Urteil vom 18. April 2007; Az: 12 Sa 132/07)
Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Fristablauf mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschied kann der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber bereits vor Fristablauf widersprechen. Hier war ein wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet an einer Universität beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag wurde vom 1. Februar 2004 bis zum 28. Februar 2005 geschlossen. Im September 2004 verlangte der Mitarbeiter von der Universitätsverwaltung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Dies lehnte die Universität aber mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 ab. Trotzdem arbeitete der Mitarbeiter auch nach dem 28. Februar 2005 weiter. In seiner Klage machte er geltend, dass durch die Weiterarbeit über das vereinbarte Vertragsende hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei.
Das sah das Bundesarbeitsgericht jedoch anders und hat entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrages wirksam ist und durch die Weiterarbeit kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt ein befristetes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für welche es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird.
Da der Arbeitgeber mit dem Schreiben aus dem Dezember 2004 bereits einer Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis widersprochen hat, ist durch die Weiterarbeit des Mitarbeiters kein unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Juli 2007; AZ: 7 AZR 501/06)
aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe
Handelsblatt"
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