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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 09/07

Aktuelles aus dem Steuerrecht (September 2007)

Vorsteuervergütungsanspruch im Insolvenzverfahren

Unternehmer haben keinen Anspruch auf Vergütung einzelner Vorsteuerbeträge, die in die Berechnung der Umsatzsteuer eingehen. Die Konsequenzen im Insolvenzverfahren: Sofern sich aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Steuerschuld ergibt, können einzelne Vorsteuerabzugsbeträge nicht ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.

Selbst dann nicht, wenn die Vorsteuerabzugsbeträge auf Leistungen beruhen, die vor der Insolvenzeröffnung erbracht wurden (BFH-Urteil vom 16. Januar 2007 VII R 4/06).

Unfall mit Firmen-Pkw

Die private Mitbenutzung betrieblicher Fahrzeuge durch Arbeitnehmer wird als geldwerter Vorteil nach der "Ein-Prozent-Regelung"mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenpreises lohnbesteuert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) deckt die Pauschale aber nur die Kosten ab, die unmittelbar durch das Halten und den Betrieb des Fahrzeugs veranlasst sind und typischerweise bei seiner Nutzung anfallen.

Unfallkosten werden durch die "Ein-Prozent-Regelung" dagegen nicht abgegolten. Verzichtet der Arbeitgeber in einem solchen Fall auf Schadensersatz, fließt dem Arbeitnehmer zusätzlicher Arbeitslohn zu. Lohnsteuer auf die erlassene Schadensersatzforderung wird aber nur fällig, wenn der gezahlte Schadensersatz nicht gleichzeitig vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden darf. So gilt selbst ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften als unschädlich für den Werbungskostenabzug.

Anders sieht die Sache aus, wenn Alkohol im Spiel war: Sofern eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als auslösendes Moment für einen Verkehrsunfall feststeht, fordert der BFH eine Lohnbesteuerung des entstandenen Schadens am Kraftfahrzeug (Urteil vom 24. Mai 2007 VI R 73/05).

Gewerblicher Grundstückshandel

Als wichtigstes Merkmal zur Unterscheidung einer privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel wendet der Bundesfinanzhof (BFH) seit den achtziger Jahren die sogenannte "Drei-Objekt-Grenze" an: Erst wenn innerhalb eines engen zeitlichen Rahmens – regelmäßig fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mehr als drei Objekte veräußert werden, sei die Vermutung einer gewerblichen Betätigung gerechtfertigt.

Nach ständiger Finanzrechtsprechung stellen dabei weder Größe noch Wert des einzelnen Objekts oder gar dessen Nutzungsart geeignete Kriterien zur Qualifizierung gewerblicher Einkünfte dar. So bezog der BFH bei der Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung neben Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen zusätzlich auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten wie Büro-, Hotel- und Fabrikgrundstücke in die "Drei-Objekt-Grenze" ein.

Damit nicht genug rechnet der BFH in seinem Urteil vom 20. April 2006 jetzt auch durchgehandelte und erschlossene Immobilien zu den Zählobjekten. Seiner Auffassung nach kann ein gewerblicher Grundstückshandel auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger den Wert zu veräußernder Grundstücke aktiv steigert, dadurch Objekte anderer Marktgängigkeit schafft und sich damit wie ein Bauträger oder Erschließungsunternehmer verhält.

Als völlig unerheblich erachteten es die Richter, ob in jedem Veranlagungszeitraum Verwertungsmaßnahmen ergriffen oder ständig Grundstücke vorrätig gehalten werden. "Betriebsunterbrechungen" innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums sprechen nach der Entscheidung vom 20. April 2006 ebenso wenig gegen die Annahme einer gewerblichen Betätigung wie ein nicht vorhandener "Gesamtplan" des Steuerpflichtigen, welche Grundstücksgeschäfte er künftig ausführen will ( III R 1/05).



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