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Doppelte Haushaltsführung, was können sie bei der Steuer geltend machen


Abzugsfähige Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung liegen laut Einkommensteuergesetz (EStG) nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen neben seinem Heimatwohnsitz am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält und dort mindestens gelegentlich übernachtet. Wird eine solche doppelte Haushaltsführung vom Finanzamt akzeptiert, ist die steuerliche Anerkennung der Mehraufwendungen seit einigen Jahren wieder unbefristet möglich. Im Gegenzug wurde die damalige Billigkeitsregelung gestrichen, wonach in der Vergangenheit selbst Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand Werbungskosten abziehen durften.

Eigener Hausstand gefordert

Seither achten die Finanzämter genauestens auf Einhaltung der in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgegebenen Kriterien. Nach diesen setzt ein eigener Hausstand eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers entsprechende Wohnung voraus, in der dieser die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmen muss, und in der sich sein Lebensmittelpunkt befindet. Nicht erforderlich ist hingegen, dass in der Wohnung hauswirtschaftliches Leben herrscht – etwa wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder nicht verheiratet ist. Auch allein vom Lebenspartner angemietete Wohnungen werden anerkannt, sofern sich der Arbeitnehmer dort mit Duldung seines Partners dauerhaft aufhält und sich finanziell an der Haushaltsführung beteiligt. Mit Rückendeckung des Bundesfinanzhofs (BFH) verneinen die Lohnsteuer-Richtlinien dagegen das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes in all jenen Fällen, in denen der Arbeitnehmer selbst gegen Kostenbeteiligung in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist oder in deren Wohnung ein Zimmer bewohnt. Besonders kritisch wird darüber hinaus jedwede unentgeltliche Wohnraumüberlassung beäugt. So verlangt der BFH in seinem Urteil vom 14. Juni 2007 (Aktenzeichen VI R 60/05) von den Finanzämtern eine intensive Prüfung, ob die kostenlos genutzte Wohnung nicht doch in einen fremden Hausstand eingegliedert ist.

Kehrtwende in Wegverlegungsfällen

Ebenso genügt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung die Aufteilung einer einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte für den Werbungskostenabzug nicht. So musste der (Haupt-)Hausstand bereits vor Einrichtung einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort bestanden haben. Konsequenterweise verneinten die Finanzgerichte bis vor Kurzem denn auch jede berufliche Veranlassung, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte, um anschließend von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort seiner bisherigen Beschäftigung nachzugehen. Erst im Urteil vom 30. Oktober 2008 (Aktenzeichen VI R 10/07) gelangten die BFH-Richter zur Einsicht, dass sich die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehegatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung nicht schädlich auf den Werbungskostenabzug auswirken dürfe. In derartigen Fällen ist es neuerdings unerheblich, ob der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten über die Jahre gleich bleibt oder verändert wird – maßgeblich ist allein der Umstand, ob die Unterhaltung der Zweitwohnung durch die Berufstätigkeit des anderen Ehepartners an einem weiteren Ort veranlasst ist.

Seine zunehmend arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung hat der BFH jüngst in gleich zwei Entscheidungen vom 5. März 2009 nicht nur beibehalten, sondern noch deutlich ausgeweitet. Darin haben die höchsten Finanzrichter unter Aufgabe ihrer bisherigen Auffassung jetzt erstmals den Werbungskostenabzug selbst bei kompletter Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort zugelassen. Für die künftige steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung legten sie dabei folgende Grundsätze fest:

  • Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranlasst ist der Zweithaushalt schon dann, wenn der Arbeitsplatz von dort aus angefahren wird. Keine Rolle spielt dagegen, ob der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird (Aktenzei-chen VI R 23/07).
  • Darüber hinaus erübrigt sich ab sofort die bisweilen kritische Frage nach dem engen Zusammenhang zwischen Wegverlegung des Hausstandes vom Beschäftigungsort und (Neu-)Begründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort – in der Vergangenheit scheiterte der begehrte Werbungskostenabzug allzu häufig an der geforderten hinreichend langen Frist zwischen Wegverlegung der Familienwohnung und Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort (Aktenzeichen VI R 58/06).

In beiden Urteilen stellten die Richter freilich klar, dass auch künftig nur die Kosten der Zweitwohnung und nicht etwa die des Hauptwohnsitzes als Werbungskosten abziehbar seien.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Von der neuen familienfreundlichen Finanzrechtsprechung profitieren selbst nicht eheliche Lebensgemeinschaften: Eine berufliche Veranlassung ist nach Auffassung des BFH gegeben, wenn die Partner vor der Geburt des gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen (Urteil vom 15. März 2007, Aktenzeichen VI R 31/05).

Wechsel der Familienwohnung am Heimatort

Eine doppelte Haushaltsführung endet nicht allein deshalb, weil der Berufstätige seine Familienwohnung am Heimatort verlegt. So beschied der BFH die Klage eines Arbeitnehmers, der wegen ehelicher Streitigkeiten zu seiner nur wenige Strassen im Heimatort entfernt lebenden Geliebten gezogen war. Entgegen der Auffassung des Finanzamts kann ein Umzug am bisherigen Wohnort keiner steuerschädlichen Verlegung des Haupthausstandes gleichgestellt werden. Der Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung hängt nach der Entscheidung lediglich davon ab, ob die normalerweise einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte am Wohnort und Beschäftigungsort aufgesplittert ist (Urteil vom 4. April 2006, Aktenzeichen VI R 11/02).

Gleichzeitige Beschäftigung am Hauptwohnsitz

Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche Aufspaltung der einheitlichen Haushaltsführung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich am Ort seiner Hauptwohnung beschäftigt ist. Der Abzug von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung beschränkt sich damit nicht mehr nur auf die Fälle, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beschäftigt ist (Urteil vom 24. Mai 2007, Aktenzeichen VI R 47/03).

Werbungskostenabzug: Welche Aufwendungen das Finanzamt anerkennt

Steuerlich finden nur die unbedingt notwendigen Mehraufwendungen Berücksichtigung. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen:

  • Fahrtkosten:
    Die mit dem Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung zusammenhängenden Fahrten können mit den tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, dem Teilbetrag an den nachgewiesenen Gesamtkosten eines Fahrzeugs oder pauschal mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer abgesetzt werden. Für jede dazwischen durchgeführte Familienheimfahrt beschränkt das Einkommensteuergesetz den Werbungskostenabzug auf wöchentlich 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.
  • Telefonkosten:
    Anstelle einer wöchentlichen Familienheimfahrt können Kosten für bis zu 15 Minuten dauernde Ferngespräche mit im eigenen Hausstand lebenden Angehörigen abgesetzt werden.
  • Umzugskosten:
    Anerkannt werden keine Pauschalen, sondern ausschließlich die durch das Beziehen oder Aufgabe der Zweitwohnung tatsächlich verursachten Umzugskosten; die Lohnsteuer-Richtlinien verbieten selbst den Ansatz der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) eigentlich vorgesehenen Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen.
     
  • Verpflegungsmehraufwendungen:
    Für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Zweitwohnung am neuen Beschäftigungsort dürfen für jeden Abwesenheitstag vom Hauptwohnsitz Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der bei Dienstreisen geltenden Pauschbeträge angesetzt werden.

    Zur Berechnung zählt allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt: 
    • Abwesenheit über 24 Stunden = 24 Euro
    • Abwesenheit über 14 bis 24 Stunden  = 12 Euro
    • Abwesenheit über 8 bis 14 Stunden   = 6 Euro

    Ist der Tätigkeit eine Dienstreise am gleichen Beschäftigungsort vorausgegangen, wird deren Dauer auf die Dreimonatsfrist angerechnet. Bei aufeinander folgenden Beschäftigungen an unterschiedlichen Orten beginnt die Frist dagegen neu zu laufen, immer vorausgesetzt, die bisherige Zweitwohnung wird aufgegeben.

  • Wohnungs- und Übernachtungskosten am Beschäftigungsort:
    Als Zweitwohnung genügt jede entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft wie beispielsweise ein möbliertes Zimmer, Hotelzimmer oder eine Wohnung. Die Anzahl der Übernachtungen ist unerheblich. Abzugsfähig sind die tatsächlichen Kosten (Miete plus Nebenkosten) einschließlich einer gegebenenfalls erhobenen Zweitwohnungssteuer. Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, rechnen auch die Absetzungen für Abnutzung, Hypothekenzinsen und Reparaturkosten zu den Werbungskosten. Deren Höhe beschränken die Lohnsteuer-Richtlinien jedoch auf den Betrag, den ein Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung aufbringen müsste.

    Unangemessen hohe Mieten wie beispielsweise für eine Luxuswohnung stoßen dagegen regelmäßig auf strikte Ablehnung. Auch nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 5. März 2009, Aktenzeichen VI R 58/06) finden deswegen nur die Kosten einer Wohnung mit bis zu 60 qm Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort Berücksichtigung. Dies gilt selbst dann, wenn eine Überschreitung der Flächenbegrenzung auf einem Mangel an kleineren Wohnungen, einer eilbedürftigen Wohnungswahl oder einem zur Zweitwohnung am Beschäftigungsort gehörenden häuslichen Arbeitszimmer beruht.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",
Autor: Bernhard Lindgens



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