|
Lexikon Forderungsmanagement

Fabrikationsrisiko (Absicherung in der Kreditversicherung)
Produziert der Versicherungsnehmer Sonderanfertigungen, die bei einem Forderungsausfall nicht anderweitig verwertet
werden können, sollte die vertragliche Klausel des Fabrikationsrisikos vereinbart werden. Sie kommt zum Zuge, wenn der
Abnehmer (Risiko) bereits vor der Rechnungsstellung des Versicherungsnehmers für diese Sonderanfertigung insolvent
wird, also bevor überhaupt eine vertragliche Forderung entstanden ist. Der Versicherer ersetzt im Schadensfall alle bis
zu diesem Zeitpunkt entstandenen Einzel- und Gemeinkosten, die diesem Gut zuzurechnen sind (bzw. es wird ein Schätzwert
ermittelt). Der entgangene Gewinn wird nicht entschädigt.
Das Fabrikationsrisiko entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem das hergestellte Gut zur Sonderanfertigung wird. Wenn das
fertig produzierte Spezialgut ausgeliefert und die Rechnung erstellt ist, wird das Fabrikationsrisiko zum
Delkredererisiko. 
Factoring
Unter Factoring versteht man den Kauf von Geldforderungen aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften. Diese Definition
stellt eindeutig klar, dass Factoring ein Kauf- und kein Kreditgeschäft ist. Im Vertrag mit einem Factoring-Institut
(Factor) vereinbart ein Unternehmen (Anschlusskunde), seine Forderungen diesem zum Verkauf anzubieten und in Erfüllung
dieses Kaufvertrages auf der Grundlage einer Globalzession abzutreten. Der Factor verpflichtet sich, als Gegenleistung
den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Üblicherweise erfolgt zunächst innerhalb der für einzelne Abnehmer festgesetzten
Kreditlimite eine Zahlung bis 80% der Forderung. Der restliche Betrag erfolgt (abzüglich Kosten) einige Monate später.
Zu den wesentlichen weiteren Funktionen gehören neben dieser Finanzierungsfunktion die Übernahme der
Debitorenbearbeitung und die Absicherung des Insolvenzrisikos.
Beim Factoring sind viele unterschiedliche Vertragskonzeptionen möglich, wie z. B. neben dem „echten“ auch das
„unechte“ Factoring. Bei letzterem behält der Anschlusskunde weiterhin das Ausfallrisiko bei der Insolvenz eines
Abnehmers. Auch wird unterschieden zwischen Inlands- und Exportfactoring. 
Factoring-Verband
Der 1974 gegründete Deutsche Factoring-Verband repräsentiert nach eigenen Schätzungen etwa 95% des Branchenumsatzes.
Ihm gehören 21 Kreditinstitute und Finanzdienstleister an. Als Spitzenverband der deutschen Factoringinstitute nimmt
der Verband die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsunternehmen wahr.
Zu den wichtigsten Aufgaben gehören:
- Repräsentation der Branche und Stellungnahme zu allen Fragen des Factoring in Verwaltung, Gesetzgebung und
Wirtschaft
- Zusammenarbeit mit der Wissenschaft
- Beratung und Information der Mitglieder
- Fortbildung der Mitarbeiter der Mitgliedsinstitute
- Öffentlichkeitsarbeit für die Factoringbranche

Fahrnisexekution
Dies ist die gerichtliche Pfändung und Verwertung von beweglichem Vermögen durch den Gerichtsvollzieher mit dem Ziel, aus dem Erlös die zugrundeliegenden Forderungen zu bezahlen. 
Fakturierung
Das Procedere mit der vom Lieferanten erfolgten Erstellung der Rechnung an den Kunden wird als Fakturierung
bezeichnet.
Zum wesentlichen Inhalt einer Rechnung gehören:
- Empfängeradresse, Zeichen und Datum der Bestellung, eigenes Zeichen des Auftrags, Nummer und Datum
- Bezeichnung der Leistung, Einzel-, Gesamt- und Endpreis, Mehrwertsteuer
- Zahlungsbedingungen
Die Rechnung sollte möglichst kurzfristig nach der Leistung erfolgen, um einen entsprechend rascheren Ausgleich des
Forderungsbetrages zu erreichen. Spezialanbieter bieten zahlreiche Softwarelösungen, die den Fakturierungsvorgang
einschließen kann. Zu bedenken ist: Jeder Tag, den ein Lieferant länger warten muss, schlägt sich auf die
Finanzierungskosten nieder. Dem Kunden stehen für die Begleichung seiner Verbindlichkeiten verschiedene Zahlungswege
und Zahlungsformen zur Verfügung. Am meisten gebräuchlich sind Überweisung oder Scheck. Durch die zunehmende Nutzung
moderner Informationstechnologie im Zahlungsverkehr kann der Geldtransfer erheblich beschleunigt werden. Hierauf sollte
ein Lieferant seine Kunden hinweisen. 
Fakultativklausel
Alternativklausel bei Überweisungen, wodurch dem Geldinstitut die Wahl des Überweisungsweges freigestellt
wird. 
Fälligkeits-Factoring
Die Finanzierungsdienstleistung des Factors (auch als Maturity-Factoring bezeichnet) kann unterschiedlich in
Anspruch genommen werden. Beim Fälligkeits-Factoring besteht die Möglichkeit, die Finanzierung nicht oder nur in
eingeschränkter Form zu nutzen, wie z. B. in der Form, dass Zahlungen des Factoringinstitutes erst nach erfolgter
Zahlung des Abnehmers oder bei Fälligkeit der Forderung geleistet werden. 
Fälligkeit
Hierunter wird die zeitliche Leistungspflicht des Schuldners (z. B. Zahlung des Rechnungsbetrages) verstanden. Ist
die Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung nach § 271 Abs. 1
BGB sofort verlangen. Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag ergeben, in dem z. B. festgelegt wird, wann der eine
Vertragspartner die Leistung des anderen zu bezahlen hat oder durch eine Rechnung bestimmt werden. Bei dieser kann
genau definiert werden, dass z. B. der Rechnungsbetrag sofort fällig ist oder die Fälligkeit erst ab einem bestimmten
Datum eintritt. 
FAS (free alongside ship)
Dies ist eine im Außenhandel übliche Vertragsklausel (= frei bis zum Schiff), die beinhaltet, dass die Transport-
und Versicherungskosten im Warenpreis bis zum Ladeplatz im Verschiffungshafen inbegriffen sind. 
Fazilität
Hiermit bezeichnet man die Zinssätze der Europäischen
Zentralbank (EZB) für Kredite an Kreditinstitute (ehemals Leitzinsen der Deutschen Bundesbank). Unterschieden
wird zwischen Einlagefazilität – früher Diskontsatz genannt – und Spitzenrefinanzierungsfazilität (ehemals
Lombardsatz). 
FCA (free carrier)
Bei dieser Incoterms-Klausel liegen Kosten- und Gefahrübergang am vom Importeur zu bestimmenden Verladeort. Der
Exporteur hat die Ware freizumachen. Der Importeur bezahlt den Haupttransport. Die Klausel ist für alle Transportarten
einsetzbar. 
Fenca (Federation of European National Collection Associations)
Diesem in 1993 gegründeten Verband gehören z.Zt. 11 europäische Inkassoverbände an. Zu den wesentlichen Aufgaben
gehören die Interessenvertretung der Mitglieder auf übernationaler Ebene, Mitsprache bei der Gesetzgebung im
Zusammenhang mit dem Inkassowesen, Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und die Förderung der
Weiterbildung. 
Fernabsatzgesetz (Fern AG)
Das Fern AG ist am 30.06.2000 in Kraft getreten und dient damit der Umsetzung der EU-Richtlinien 97/7/EG vom
20.05.1997 und 98/27/EG vom 19.05.1998. Es enthält Informationspflichten und Widerrufsrechte zum Schutz von
Verbrauchern bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen mit Verbrauchern, die im Rahmen eines „für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems“ geschlossen werden. Hierzu gehört vor allem auch das Internet. Ab
Inkrafttreten müssen daher u.a. E-commerce Websites gemäß diesen gesetzlichen Vorgaben neu gestaltet werden.
Insbesondere die bisher üblichen allg. Geschäftsbedingungen (AGB) dürfen in der vorliegenden Form nicht weiter
verwendet werden. Zukünftig müssen Online-Shop-Betreiber in ihre AGB genaue Angaben über die angebotenen Produkte und
die Vertragsabwicklung aufnehmen. Ebenfalls besonders wichtig: Die Verbraucher müssen unbedingt auf das neue
Widerrufsrecht im Einzelnen hingewiesen werden. 
Finance Lease
Hierunter werden Leasing-Verhältnisse verstanden, bei denen alle Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an einem
Leasing-Gegenstand verbunden sind, auf den Leasing-Nehmer übergehen. Hierbei spielt keine Rolle, ob das rechtliche
Eigentum übergeht. Alle Leasing-Objekte werden bei Finance Lease-Verträgen grundsätzlich dem Leasing-Nehmer
zugerechnet. Der Leasing-Geber weist dagegen eine Forderung gegenüber dem Leasing-Nehmer aus. 
Firmenwert
Der Firmen- oder Geschäftswert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut eines Unternehmens. Er errechnet sich aus dem
Ertragswert abzüglich des Substanzwerts. Die Kenntnis seiner Größe ist wichtig für die Bilanzierung und für die steuer-
und handelsrechtliche Abschreibung. Darüber hinaus kann der Firmenwert Ausdruck der Gewinnchancen eines Unternehmens
sein. Er steht für den Ertrag eines Unternehmens. Die Substanz des Unternehmens als solche bleibt außer Betracht. Auch
für die Bewertung eines Unternehmens aus Sicht des Lieferanten, im Zusammenhang mit der Angemessenheit von größeren
Lieferantenkrediten, ist die Kenntnis über den Firmenwert von Bedeutung. 
Fixgeschäft
Es handelt sich hierbei um ein Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien die Erfüllungszeit eine derart
wichtige Geschäftsgrundlage ist, dass nur bei deren Einhaltung das Geschäft zustande kommen soll. Ein Fixgeschäft liegt
allerdings nur vor, wenn dies aus der Vereinbarung klar hervorgeht. Bei einem Fixgeschäft in der Form des gegenseitigen
Vertrages ist ein Geschäftspartner zum Rücktritt berechtigt, wenn die Leistung nicht fristgerecht erbracht wird, auch
wenn der Schuldner die Verspätung nicht zu vertreten hat (vgl. § 361 BGB). Wenn ein Gläubiger von dieser Möglichkeit
Gebrauch macht, ist ein Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch ausgeschlossen. 
Floating
Hierunter versteht man das freie Schwanken der Wechselkurse von Währungen. Floatende Kurse sind in ihren Ausschlägen
im Gegensatz zu festen Wechselkursen nicht begrenzt. Allerdings sind Interventionen von Zentralbanken üblich, wenn die
Kurse unerwünscht große Schwankungen aufweisen. 
FOB (free on board)
Vertragsklausel, die besagt, dass die Transport-, Versicherungs- und Verladekosten bis zur Verladung der Ware auf
das Schiff im Warenpreis eingeschlossen sind. 
Forderungen aus gegenseitigen Verträgen
Im Hinblick auf Forderungen aus gegenseitigen Verträgen gilt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
grundsätzlich die Regelung des § 103 InsO: Ist der gegenseitige Vertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht oder nicht
vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter
anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom Vertragspartner ebenfalls die Erfüllung verlangen. Lehnt der
Verwalter die Erfüllung ab, kann der andere Teil lediglich als Insolvenzgläubiger
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Trifft der Verwalter keine Entscheidung, kann der andere Teil ihn zur
Ausübung seines Wahlrechtes auffordern. Wenn der Verwalter darauf hin nicht unverzüglich erklärt, dass er die Erfüllung
verlange, kann der andere Teil wiederum lediglich als Insolvenzgläubiger die Erfüllung verlangen. 
Forderungsabtretung
Hiermit wird eine Abtretung gemäß § 398 BGB von Forderungen gegenüber privaten oder gewerblichen Schuldnern
verstanden. Es können auch künftige Forderungen abgetreten werden. Durch einen Abtretungsvertrag überträgt der
bisherige Gläubiger, der Zedent, eine oder eine Vielzahl von Forderungen (Globalzession)
an den neuen Anspruchsinhaber, den Zessionär. Der bisherige Gläubiger verliert seine bisherige Rechtsstellung. Durch
die Sicherungsabtretung tritt der Zessionär im Außenverhältnis zum Schuldner in die Rechtsstellung des Zedenten ein und
ist berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Bei der in der Praxis meist vereinbarten stillen Zession ist der
Zedent hingegen weiter ermächtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Die Abtretung wird hierbei erst nach Eintritt des in
einer Sicherungsvereinbarung definierten Sicherungsfalles offengelegt.
Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar, sofern sie genügend bestimmbar sind. In einigen Fällen ist allerdings
eine Abtretung nicht möglich, z. B. wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Schuldner vorliegt (§ 399 BGB; vgl.
aber § 354a HGB).
Vertragliche Vereinbarungen über die Forderungsabtretung bedürfen keiner Form. Wenn ein Gläubiger eine Forderung
mehrfach abtritt, ist nur die erste Abtretung wirksam. Wurde dem Schuldner jedoch nur die zweite Abtretung angezeigt,
wird der Schuldner auch dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er an denjenigen leistet, dem die Forderung zum
zweiten Mal abgetreten ist (§ 408 BGB). Der übergangene Zessionar muss sich an den Zedenten halten. 
Forderungskauf
Forderungen können durch Kauf- und Abtretungsvertrag erworben werden. Gegenstand des Vertrages ist die Einigung des
bisherigen Gläubigers (Zedent) mit dem Erwerber der Forderung (Zessionar) darüber, dass die Forderung auf den neuen
Gläubiger übergehen soll. Mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages geht die Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf
den neuen Gläubiger über. Grundsätzlich haftet der Verkäufer für den rechtlichen Bestand der Forderung (§ 437
BGB). 
Forderungsmanagement
Unter dem Begriff Forderungsmanagement – auch oft als Kreditmanagement bezeichnet – werden alle Maßnahmen
zusammengefasst, die sich mit der Bearbeitung und Sicherung der Debitoren befassen. Jedes Unternehmen, das seinen
Kunden Lieferantenkredite einräumt, muss erfahrungsgemäß mehrere Maßnahmen durchführen und hat auf vielfältige Aspekte
zu achten, damit die Forderungen von den Kunden vereinbarungsgemäß beglichen und damit auch tatsächlich zu Umsatz
werden.
Zu den wichtigsten Bereichen des Forderungsmanagements gehören:
- Ordnungsgemäße und zeitnahe Fakturierung
- Informationen über die aktuellen Ausfallrisiken
im Markt und die Bonität
von bestehenden und potenziellen Kunden, z. B. mittels Auskunfteien, evtl.
Creditreform, Bankberichten, Bilanzanalysen,
Außendiensthinweisen und eigenen Besuchen vor Ort
- Festlegung angemessener Kreditsummen (Kreditlimite und der Zahlungskonditionen)
- Mahnwesen (Mahnung, Mahnverfahren) und Inkasso
- Risikoreduzierung durch Vereinbarung von Sicherheiten oder Kreditversicherung
- Ständige Überwachung der Zahlweise und eventueller negativer Entwicklungen bei Kunden
- Gestaltung risikomindernder Vertragskonditionen, insbesondere der Zahlungskonditionen und Zahlungsformen
- Evtl. Zusammenarbeit mit spezialisierten Dienstleistungsunternehmen zur Begrenzung der Ausfallrisiken durch eine
Kreditversicherung oder Factoring
- (im Auslandsgeschäft) Beobachtung und aktuelle Bewertung der speziellen Risiken (z. B. Währungsrisiken, politische
Ausfallrisiken) und Rechtsverhältnissse in den einzelnen relevanten Ländern (z. B. Sicherheiten,
Rechtsverfolgung).
Zu einem erfolgreichen Forderungsmanagement gehört auch der intensive Kontakt mit den Vertriebsbereichen.
Insbesondere gilt dies im Zusammenhang mit der Abstimmung der Zahlungskonditionen und der einzuräumenden Kreditlimite,
aber auch der aktuellen Bonitätsbeurteilung von bestehenden oder potentiellen Kunden.
Hinweis: Fachbuch: Das folgende Handbuch (3 Bände, ca. 3500 Seiten) befasst sich ganz speziell und ausführlich mit
den vielfältigen Themen im Bereich des Forderungsmanagements. Pütz/Schneider-Maessen/Weiß (Hsg.): Forderungsmanagement
im Unternehmen. Handbuch (Loseblattsammlung), seit 1995, Economica Verlag, Heidelberg, ISBN:
3–87081-312–1. 
Forfaitierung
Bei der Forfaitierung verkauft ein Exporteur mittel- bis langfristige Exportforderungen – i.d.R. auf Wechsel- und
Akkreditivbasis – zu Festzinssätzen regresslos (forfait) an eine Bank, Sparkasse oder ein spezielles Kreditinstitut,
das hiermit die Finanzierung vornimmt. In anglo-sächsischen Regionen wird auch der Begriff „non-recourse-finance“ oder
„without recourse finance“ verwendet.
Diese Form der Finanzierung hat u.a. den Vorteil, dass Forderungen gegenüber Abnehmern aus Osteuropa, Ländern in
Nah- und Fernost, Amerika sowie Afrika mit Laufzeiten bei entsprechenden Gegebenheiten bis zu 7 Jahren verkauft werden
können. Im Hinblick auf Forderungen gegenüber Abnehmern in OECD-Ländern sind sogar noch längere Laufzeiten möglich.
Durch die Forfaitierung von Forderungen werden nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die politischen Risiken
abgesichert. Bei Geschäften, die in Fremdwährung fakturiert werden, entfällt auch das Währungsrisiko.
Der Käufer einer Forderung wird Forfaiteur, der Verkäufer Forfaitist genannt. Unter Primärmarkt versteht man den
geschäftlichen Bereich, der sich zwischen Exporteur und Forfaiteur ergibt. Als Sekundärmarkt beschreibt man die
Handelsaktivitäten von Kreditinstituten und Finanzgesellschaften mit Forfaitierungsgeschäften an internationalen
Finanzplätzen. 
Formularvertrag
Es handelt sich hierbei um einen vorgefertigten Vertrag (z. B. deutscher Einheitsmietvertrag), auf den die
gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung
finden.
Frachtbrief
Dieses Dokument ist eine Beweisurkunde über den Frachtvertrag, die die Fracht bis zu ihrem Empfänger begleiten soll.
Nach § 426 Abs. 1 HGB kann der Frachtführer von seinem Vertragspartner fordern, dass dieser ihm einen Frachtbrief
ausstellt. Im Akkreditiv
sollte unbedingt das zu präsentierende Transportdokument genau angegeben werden, da verschiedene Formen des
Frachtbriefes existieren. 
Franchise
Die Höhe der Entschädigung in einem Schadensfall kann in einem Versicherungsvertrag durch Vereinbarung einer
Franchise reduziert werden. Hierbei wird vereinbart, dass die Versicherungsleistung erst ab einer bestimmten Höhe –
nach Berücksichtigung eines festgelegten, „vorgeschalteten“ Betrages – zu leisten ist. Die Selbstbeteiligung des
Versicherten am ihm entstandenen Schaden steigt dadurch an. In der Kreditversicherung sind im wesentlichen folgende
Formen der Franchise möglich: Forderungsfranchise, Entschädigungsfranchise, einschl. Entschädigungsvorrisiko und
Integralfranchise. Von Seiten des Versicherers besteht der Vorteil in der Reduzierung des Verwaltungsaufwandes durch
Wegfall kleinerer ansonsten zu bearbeitender Schadensfälle. Der Versicherungsnehmer kann meist eine günstigere Prämie
erzielen. 
Freihändiger Verkauf
Dieser ist bei gepfändeten Sachen anstatt öffentlicher Versteigerung zulässig, wenn ihn das Vollstreckungsgericht
auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnet (vgl. § 825 Zivilprozessordnung). Gleiches gilt nach § 1221 BGB
für Pfandsachen, die einen Börsen- oder Marktwert haben. 
Freizeichnungsklausel
Hierunter versteht man eine Bestimmung in einem Vertrag, nach der ein Anbieter entweder die Haftung oder die
Erfüllung ausschließt, begrenzt oder an eine Bedingung knüpft. 
Frist
Hierunter wird die Zeitspanne verstanden, die in einer Vorschrift oder einer Vereinbarung festgelegt ist. Der Ablauf
des Zeitraums bewirkt den Eintritt oder das Ende einer bestimmten Rechtswirkung. So kann z. B. nach Ablauf der
Verjährungsfrist für Forderungen oder Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht ein bestehender Anspruch nicht mehr
durchgesetzt werden. Fristen enden nur selten an einem Wochenende oder Feiertag, sondern immer erst am darauf folgenden
Werktag, wozu auch der Samstag gehört.
Fronting
Wenn ein Erst-/Rückversicherer aus rechtlichen oder sonstigen Gründen ein Risiko in einem Land nicht direkt zeichnen
kann, wird dieses auf Wunsch der Vertragspartner vorgezeichnet. Die Fronting-Gesellschaft zeichnet das Risiko und gibt
es in vollem Umfang an (Rück-)Versicherer weiter. 
Früherkennung von Unternehmenskrisen
Die Früherkennung von Unternehmenskrisen und in diesem Zusammenhang das rechtzeitige Erkennen von möglichen
Forderungsverlusten basiert auf der Erkenntnis, dass sich viele existenzbedrohende Probleme geraume Zeit vorher
erkennen lassen. Allerdings zeichnet sich bei zahlreichen Insolvenzen für Außenstehende vorher nichts Eindeutiges
ab.
Mangels eines umfassenden Einblicks in alle aussagefähigen Unternehmensdaten seiner Abnehmer verfügt z. B. ein
Lieferant nur über Teilinformationen. Beurteilungsprobleme sind hierbei insbesondere:
Eindeutigkeit der Informationen
- Zeitlicher Ablauf der Krisenentwicklung
- Erkennbarkeit
Der Informationsbedarf des Forderungsmanagements lässt sich durch vier zentrale Fragen charakterisieren:
- Was sind die geeigneten Frühwarn-Indikatoren im Firmenkundengeschäft?
- Mit welcher Vorwarnzeit und Sicherheit weisen diese Indikatoren auf Kreditrisiken hin?
- Aus welchen Informationsquellen sind solche Indikatoren zu beziehen?
- Mit welchen Methoden können die Indikatoren bearbeitet werden?
Viele Schwachstellen liegen im Verantwortungsbereich des Betriebes selbst: schlechte Produkte, fehlende Markt- und
Wettbewerbsbeobachtungen, Fehler des Managements, ungenügende Strategiekonzepte und vieles mehr. Die Ursachen einer
Unternehmenskrise können aber auch auf Entwicklungen beruhen, die ein Unternehmen selbst nicht beeinflussen kann und
auf die es rasch reagieren muss, wie z. B. Nachfragetrends, Rohstoffknappheit oder Konjunkturschwankungen.
Um Früherkennung erfolgreich durchzuführen, ist anzuraten, Spezialisten, z. B. Kreditversicherer, einzuschalten. Sie
können Ursachen und Schwachstellen innerhalb und außerhalb eines Unternehmens objektiv feststellen und helfen hierdurch
Forderungsverluste zu begrenzen. 
Full set
Dies ist ein im Akkreditivgeschäft gebräuchlicher englischer Fachausdruck, der einen „vollständigen Satz“ für ein Konossement
meint, das in mehreren Originalexemplaren ausgefertigt worden ist. 
Future, Futures-Kontrakt
Mit diesem vom englischen Wort für Zukunft abgeleiteten, international gebräuchlichen Begriff bezeichnet man eine
vertragliche Vereinbarung, eine standardisierte Menge eines bestimmten Gutes zu einem im voraus festgelegten Kurs zu
einem festgesetzten Zeitpunkt zu kaufen bzw. zu verkaufen. 
|